Presserat verabschiedet Fried von Bismarck 20 Jahre ehrenamtliche Arbeit im Sinne der Pressefreiheit

Berlin (ots) – Der ehemalige Verlagsleiter des SPIEGEL und Geschäftsführer von SPIEGEL TV, Fried von Bismarck, scheidet nach 20 Jahren im Deutschen Presserat aus. Der Presserat dankt von Bismarck, der zwei Mal Sprecher des Deutschen Presserats, sowie jahrelanges Mitglied in den Beschwerdeausschüssen und mehrmals Vorsitzender des Trägervereins war, für seinen hohen ehrenamtlichen Einsatz. „Durch seine verlegerische Erfahrung, sein journalistisches Verständnis und seine Kenntnisse im Onlinebereich hat er dem Presserat in vielen Jahren zur Seite gestanden und zahlreiche Entwicklungen mit geprägt. Er wird den Gremien und Mitgliedern als meinungsstarker, gleichwohl vermittelnder, Kollege sehr fehlen“ ,sagte Karl-Josef Döhring, Vorsitzender des Trägervereins des Deutschen Presserats, bei der Verabschiedung am 14.09.2011 in Berlin.

Ihm folgt Katharina Borchert, Geschäftsführerin von SPIEGEL ONLINE, als neues Mitglied für den VDZ in den Presserat.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Keine Opferfotos Amoklauf in Oslo: Presserat betont Persönlichkeitsrechte

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat tagte vom 13. bis 15.09.2011 in Berlin und sprach insgesamt vier Rügen aus.

Amoklauf in Oslo

Insgesamt 16 Beschwerden lagen dem Presserat zur Berichterstattung über den Bombenanschlag in Oslo sowie den Amoklauf auf Utoya vor. Mehrere Beschwerden waren bereits im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. In anderen Fällen mussten die Ausschüsse entscheiden.

Der Presserat kritisierte zwei Veröffentlichungen, in denen eine Vielzahl von Opfern mit Bild und vollem Namen dargestellt wurde und sprach jeweils einen Hinweis aus. Das Gremium diskutierte bei der ethischen Bewertung intensiv die Frage, ob es nach einer derart außergewöhnlichen Tat gerechtfertigt ist, die Opfer zu zeigen. Viele Medien hatten die Fotos veröffentlicht, weil die Redaktionen den Opfern „ein Gesicht geben“ wollten, um den Lesern das Ausmaß dieses schrecklichen Verbrechens begreifbarer zu machen. Diese Intention stößt sich allerdings mit dem Persönlichkeitsrecht der Opfer. Nur weil Menschen zufällig Opfer eines schrecklichen Verbrechens werden, rechtfertigt dies nicht automatisch eine identifizierende Berichterstattung über ihre Person. Bei der Abwägung gelangte das Gremium zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Opfer im konkreten Fall ein mögliches Informationsinteresse der Leser überlagert. Die durch die Fotos entstehende Emotionalisierung ist lediglich eine erweiterte Information, die vom ethischen Standpunkt her zum sachlichen Verständnis des Amoklaufs so nicht erforderlich war.

Eine nicht-öffentliche Rüge erhielten BILD und BILD-Online für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem neben dem Attentäter selbst auch dessen Mutter so wie eine Freundin abgebildet waren. Nach Ziffer 8 sind die Persönlichkeitsrechte von nicht Beteiligten zu schützen. Die Richtlinie 8.1 erläutert im Absatz 3:

Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.

Kein Journalismus

Die Zeitschrift LEA erhielt eine öffentliche Rüge, weil sie einen frei erfundenen Text als journalistisch-redaktionellen Beitrag zu einem medizinischen Thema veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift teilte dem Presserat aufgrund einer Leserbeschwerde zwar mit, dass man sich von der Autorin, einer freien Mitarbeiterin, getrennt habe. Die Redaktion unterließ es jedoch, die Leserschaft über die grobe Irreführung zu unterrichten. Veröffentlichungen dieser Art schädigen das Ansehen der Presse, urteilte der Presserat. Leserinnen und Leser haben einen Anspruch darauf, über erkannte redaktionelle Fehlleistungen unterrichtet zu werden.

Persönlichkeitsrechte von Opfern

Eine nicht-öffentliche Rüge sprach der Ausschuss gegen BILD aus. Die Boulevardzeitung hatte in der Regionalausgabe Berlin/Brandenburg das Foto eines jungen Mädchens veröffentlicht, das vor zwei Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen war. Das Foto erschien zu einem Beitrag über den damaligen Freund des Mädchens, der Anfang dieses Jahres ebenfalls bei einem tragischen Unglück zu Tode kam. Der Ausschuss erkannte in der Veröffentlichung des Bildes, das ohne Einverständnis der Hinterbliebenen erfolgte, einen schweren Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex.

(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Trennungsgebot

Keinen Servicecharakter – sondern mangelnde journalistische Distanz und einen Verstoß gegen die in Ziffer 7 festgehaltene klare Trennung von Redaktion und Werbung – erkannte der Ausschuss im Fall des MÜNCHNER MERKUR. Die Zeitung hatte in ihrer Online-Ausgabe über die Wiedereröffnung einer bekannten Einkaufspassage berichtet und dabei detailliert die einzelnen Geschäfte, ihre Angebote und Preise genannt. Für den Ausschuss gingen diese Beschreibungen verbunden mit der werblichen Sprache („Gaumenfreuden“, „Wohlfühlessen“) über ein öffentliches Interesse hinaus. Damit wurde die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.1 überschritten.

Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Statistik

Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 84 Beschwerden behandelt. Neben den zwei öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 18 Hinweise. In 37 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sieben Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartner für die Presse: Edda Kremer und Ella Wassink, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Recherche – ohne Grenzen? Neues Jahrbuch des Deutschen Presserats erschienen

Berlin (ots) – Recherchen und ihre Grenzen sind Schwerpunktthema des diesjährigen Jahrbuchs des Deutschen Presserats. Zwei Experten berichten aus ihrer Praxis und erläutern Hintergründe und Bedeutung von Informanten und Whistleblowern: Ines Pohl, Chefredakteurin der taz, sowie Professor Dr. Johannes Ludwig von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Hamburg.

Pohl erläutert die Grundregeln des Qualitätsjournalismus, die auch in Zeiten von Wikileaks, Bloggern und Bürgerjournalisten zu gelten haben. Ludwig zieht eine Zwischenbilanz zu den Veröffentlichungen von Wikileaks und erläutert die demokratische Leistungsfähigkeit von Leaking-Plattformen. Beide Experten machen deutlich, dass sich die tiefgreifenden ökonomischen, technologischen und berufspraktischen Entwicklungen im Journalismus nicht zurückdrehen lassen und dass der Umgang mit neuen Formen der Recherche immer aktuell diskutiert werden muss.

Das Jahrbuch enthält neben den Gastbeiträgen einen Rückblick auf das zweite Jahr Beschwerdepraxis für den Onlinebereich mit einer repräsentativen Auswahl von wichtigen Entscheidungen. Berichte über die Arbeit des Plenums und der Beschwerdeausschüsse sowie der Pressekodex, Angaben über die Mitglieder, Statistiken und eine Chronik sind ebenfalls enthalten.

Bestellung des Jahrbuchs bitte nur bei:

UVK Verlagsgesellschaft mbH

Postfach 10 20 51 D – 78420 Konstanz willkommen@uvk.de Tel. 07531-90530 Fax 07531-9053-98 Jahrbuch des Deutschen Presserats 2011 mit der Spruchpraxis des Jahres 2010 Schwerpunkt: »Recherche – ohne Grenzen?« 2011, 216 Seiten, broschiert, ISBN 978-3-86764-310-8 Einzeln: EUR 29,- / SFr 47,90 Fortsetzungspreis: EUR 23,- / SFr 41,-

Rezensionsexemplare bitte ebenfalls beim Verlag anfragen uvk@literaturtest.de.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-3670070

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Spekulationen über Michael Ballack Zeitschrift wird für Persönlichkeitsrechtsverletzung gerügt

Berlin (ots) – Die Zeitschrift VIEL SPASS erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation. Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen gab der Redaktion ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als „unbekannte Begleiterin“ titulierten Repräsentantin dieser Organisation. Der Beschwerde-ausschuss war der Ansicht, dass die Redaktion die aufgestellten Behauptungen („Ehe-Drama“, „Doppel-Leben“) nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende Tatsachen gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu geeignet, die Persönlich-keitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu verletzen.

Persönlichkeitsrechte

Drei nicht-öffentliche Rügen erhielten BILD (Berlin) und BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos mutmaßlicher Täter enthielten. Das Gremium sah in keinem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild (Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in Kleinmachnow. Das Gremium mahnte die Einhaltung von Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 an. Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Der Beschwerdeausschuss erkannte keine der in Richtlinie 8.1 genannten Ausnahmen.

Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen (1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (…)

(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.

Trennung von Werbung und Redaktion

Wegen Verletzung des in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE STAATSZEITUNG gerügt.

PREMIUS hatte unter der Überschrift ‚Familienzeit mit viel Gefühl‘ einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie z. B. „Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen darf“ oder auch „… immer fühlt sich der Gast so willkommen und umsorgt wie im Schoß einer großen Familie.“ Mit solchen Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 deutlich überschritten.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“. Die RHEINISCHE POST hatte darin ohne erkennbaren aktuellen Anlass ausführlich und ausschließlich lobend über ein Busunternehmen berichtet. Am Ende des Beitrages wurden eine Telefonnummer und die Adresse einer Website veröffentlicht, unter der ein Reisekatalog des Anbieters bestellt werden kann. In derselben Ausgabe veröffentlichte die Zeitung eine Werbeanzeige des Busunternehmens sowie ein Verlags-Gewinnspiel, das sich auf die Anzeige bezog.

Gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen hat auch die BAYERISCHE STAATSZEITUNG. In einem Beitrag unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ stellte ein Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei seinen Arbeitgeber vor. Die Veröffentlichung enthielt neben den Kontaktdaten der Kanzlei auch eindeutig werbliche Aussagen wie „… erhalten unsere Mandanten exzellente Rechtsberatung und Service auf höchstem Niveau“, mit denen ebenfalls die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde.

Irreführung

Die Zeitschrift „Von Frau zu Frau“ erhielt eine öffentliche Rüge für die Abbildung eines Fotos in der Rubrik „Tiersprechstunde“. Unter der Bezeichnung „Facharzt“ war ein namentlich genannter Arzt abgebildet. Ein Leser konnte glaubhaft darlegen, dass der Arzt nicht existiert und es sich bei dem Abgebildeten um ein Fotomodell handelt. Der Ausschuss erkennt eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt.

Statistik

Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 90 Beschwerden behandelt. Neben den fünf öffentlichen und drei nicht-öffentlichen Rügen gab es 14 Missbilligungen und 27 Hinweise. In 35 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In fünf Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartner für die Presse:

Edda Kremer und Arno Weyand, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Datenschutz in Redaktionen Aktualisierter Leitfaden erschienen

Berlin (ots) – Der Leitfaden „Datenschutz in Redaktionen“ des Deutschen Presserats, der 2003 erstmalig heraus gegeben wurde, erscheint heute in einer überarbeiteten zweiten Auflage. Er kann auf der Homepage des Presserats herunter geladen oder in der Geschäftsstelle bestellt werden.

Der Leitfaden bietet auf 61 Seiten eine Hilfestellung für den Umgang mit persönlichen Daten im Redaktionsalltag. Neben grundsätzlichen Erläuterungen zu Datenschutz und Datensicherheit wurden die einschlägigen Regelungen des Pressekodex, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags zusammengestellt und kommentiert. Antworten auf häufig gestellte Fragen, ein Glossar und ausführliche Textauszüge komplettieren die neue Broschüre.

„Der Leitfaden zeigt Journalisten und Verlegern wie sich die Freiheit der Presse und gleichzeitig die Belange des Datenschutzes sichern lassen“, so Katrin Saft, Vorsitzende des Beschwerdeausschusses zum Redaktionsdatenschutz.

Der Leitfaden „Datenschutz in Redaktionen“ ist zum Selbstkostenpreis von 3,50 EUR (inklusive Porto und Versand) in der Geschäftsstelle des Presserats erhältlich. Bestellungen bitte per E-Mail an: info@presserat.de.

Ansprechpartner für die Presse:

Janina Führ, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Presserat fordert Stärkung der Pressefreiheit – Gesetzgeber muss freie Recherchearbeit sicherstellen –

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat appellierte auf seiner März-Sitzung an die Bundestagsfraktionen, den zurzeit beratenen Gesetzentwurf zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit zu beschließen. Er vertritt als Institution der Freiwilligen Selbstkontrolle die Auffassung, dass der aktuell ungenügende Schutz der Pressefreiheit und der Informanten nur durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden kann. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 26. Januar habe gezeigt, wie wichtig es sei, das sogenannte „Cicero-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 endlich umzusetzen.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der seit Dezember 2010 dem Parlament vorliegt, sollen sich Journalisten künftig nicht mehr strafbar machen, wenn sie geheime Informationen erhalten, auswerten und veröffentlichen. Dieser Gesetzentwurf will Journalisten auch besser vor Beschlagnahmungen schützen. Voraussetzung dafür soll künftig ein „dringender“ und nicht mehr nur ein einfacher Tatverdacht sein. Die Grünen-Fraktion hat einen weitergehenden Gesetzentwurf vorgelegt, der zusätzliche Lücken im Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen schließen soll.

„Der Schutz der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht ist teilweise lückenhaft. Da angesichts dieser Rechtslage Durchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen bei Journalisten nicht verhindert werden können, ist die Recherchetätigkeit von Journalisten erheblich gefährdet, was einer ungerechtfertigten Einschränkung der Pressefreiheit gleichkommt“, betont Bernd Hilder, der Sprecher des Deutschen Presserats in Berlin.

Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Opferschutz hat Priorität Identifizierende Berichterstattung muss in der Regel unterbleiben

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat tagte am 22., 23. und 24.03.2011 in Berlin und sprach insgesamt sechs Rügen aus.

Opferschutz

Für die Veröffentlichung von zwei ungepixelten Fotos zweier ermordeter Jugendlicher erhielt BILD-Online eine nicht-öffentliche Rüge. Diese Veröffentlichung verstößt nach Meinung des Gremiums gegen die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen. Der Ausschuss betonte, dass das Wissen um die Identität der Opfer für das Verständnis des Verbrechens unerheblich ist und daran kein öffentliches Interesse besteht. Auch wenn es sich hier um einen bundesweit berichteten Fall handelt, geht es um jugendliche Opfer, die besonderen Schutz genießen.

Mit dieser Entscheidung betont der Ausschuss den insbesondere bei Jugendlichen dringend gebotenen Opferschutz, der im Pressekodex verankert ist:

Richtlinie 8.1. Absatz 2:

Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.

Informationelle Selbstbestimmung

Die Lünepost wurde vom Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz für die regelmäßige Veröffentlichung von Fotos gerügt, auf denen jeweils eine Szene aus dem Straßenleben der Stadt gezeigt wird. Darauf ist stets eine Menschengruppe zu sehen. Das Gesicht einer der dort abgebildeten Personen wird von der Zeitung gelb eingekreist und damit durch einen so genannten „Glückskreis“ hervorgehoben. Unter dem Foto wird der Aufenthaltsort der Person zum Zeitpunkt der Aufnahme genannt und es wird ein Einkaufsgutschein von 25 Euro versprochen, wenn sie sich innerhalb von vier Wochen bei der Zeitung meldet. In einem Fall wurde der vorherige Gewinner namentlich genannt und geschildert, dass er seinen Gewinn bei einem Waffengeschäft eingelöst hat. Mit dieser Praxis verstößt die Lünepost gegen das in Ziffer 8 des Pressekodex verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beschwerdeausschuss hält es für ethisch nicht vertretbar, dass die betreffenden Personen ohne ihr Wissen in der Zeitung veröffentlicht werden. Durch die Einkreisung werden die Personen derart individualisiert, dass die Bilder nicht mehr den Charakter einer Übersichtsszene haben. Durch die Bildunterschrift wird außerdem der Aufenthaltsort der Person zu einer bestimmten Zeit bekannt gegeben. Dies sind Angaben zum Privatleben der Abgebildeten. Ohne deren Einverständnis verletzen diese Angaben die Persönlichkeitsrechte und den redaktionellen Datenschutz. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, wo ein Gewinner seinen Einkaufsgutschein einlöst.

Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Unschuldsvermutung

BILD (Bremen) erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für zwei Artikel über die Vorwürfe bzw. die Gerichtsverhandlung gegen einen ehemaligen Spieler der Amateurmannschaft von Werder Bremen sowie einen weiteren Verdächtigen wegen versuchten Totschlags. Durch die in den Beiträgen erfolgten Fotoveröffentlichungen und Namensnennungen wurden beide Angeklagten identifizierbar. Damit verletzte die Zeitung ihr Persönlichkeitsrecht. Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Abs. 1 hält hierzu fest:

(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Die Berichterstattung war zudem vorverurteilend, da durch mehrere Formulierungen der Eindruck erweckt wurde, es sei bereits bewiesen, dass die Angeklagten die Ihnen zur Last gelegte Tat begangen haben.

Ziffer 13 – Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse

Ergänzend wird in RL 13.1 ausgeführt:

[…] Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

Trennung von Redaktion und Werbung

Wegen Schleichwerbung gerügt wurde tv Hören und Sehen. Die Programmzeitschrift hatte vier Beiträge über Krankheitsbilder veröffentlicht. In jedem der Artikel wurde dabei ein Markenprodukt als Heilmittel genannt. In diesen Hinweisen erkannte der Beschwerdeausschuss Schleichwerbung, da jeweils ein einzelnes Produkt ohne nachvollziehbaren Grund aus einer Palette ähnlicher Präparate mit gleichen Wirkstoffen hervorgehoben wurde. Dadurch entstand ein publizistisch nicht begründbarer Wettbewerbsvorteil für einzelne Anbieter. Damit wurde gegen Richtlinie 7.2 Pressekodex verstoßen.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Ebenfalls wegen Schleichwerbung gerügt wurde die Zeitschrift Premius für einen Artikel über ein Fünf-Sterne-Hotel in Portugal. In dem Beitrag wurde in den höchsten Tönen von dem Hotel geschwärmt. Beigestellt waren dem Artikel zudem Hinweise auf spezielle Aktionsangebote des Hauses inkl. der jeweiligen Preise. Mit diesen Darstellungen und Angaben wurde die Grenze zwischen einer von öffentlichem Interesse noch gedeckten Berichterstattung und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 überschritten.

Wegen Schleichwerbung missbilligt wurde die Veröffentlichung der redaktionellen Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema ‚Berufsunfähigkeitsversicherung‘ in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung. In der Veröffentlichung wurde zweimal ein konkreter Produktbegriff genannt, der ausschließlich von einer bestimmten Versicherungsgruppe verwendet wird. Mitarbeiter dieser Versicherung waren zudem Ansprechpartner im Rahmen der Telefonaktion. Bei der Behandlung der Beschwerde stellte der Ausschuss fest, dass offenbar die komplette Berichterstattung kostenlos von einer PR-Agentur zugeliefert wurde. Der Presserat betont in diesem Zusammenhang, dass die Redaktionen bei zugeliefertem Material unbedingt prüfen müssen, ob es sich um ein unabhängiges journalistisches Produkt handelt oder ob wirtschaftliche Interessen damit transportiert werden sollen.

Einen Hinweis wegen einer Verletzung der Ziffer 7 erhielt eine weitere Lokalzeitung, die zur Weihnachtszeit das Foto eines Kindes mit seinem Adventskalender auf der ersten Seite veröffentlichte. Darauf war das Logo eines Schokoladenherstellers deutlich zu sehen. Der Beschwerdeausschuss weist daraufhin, dass Redaktionen auch bei solchen Symbolfotos die Trennung von Redaktion und Werbung beachten müssen. Das Logo des Schokoladenherstellers hätte hier nicht erscheinen dürfen.

Sorgfaltspflichten

Die Zeitschrift Schifffahrt Hafen Bahn und Technik erhielt eine öffentliche Rüge wegen Verstöße gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und den in Ziffer 9 des Pressekodex definierten Schutz der Ehre. Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag über die deutsche Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berichtet und einem Amtsleiter schwere Vorwürfe bei der Ausschreibung und Abwicklung von Aufträgen gemacht. Ihm wurden darüber hinaus Interessenvermengung vorgeworfen. Die aufgestellten Behauptungen konnte die Zeitschrift nicht mit Fakten belegen. Die Vorwürfe waren ferner dazu geeignet, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen.

Statistik

Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 125 Beschwerden behandelt. Neben den vier öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 21 Missbilligungen und 28 Hinweise. In 62 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sechs Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In zwei Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartner für die Presse: Edda Kremer und Arno Weyand, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Beschwerde gegen den Spiegel abgelehnt Wikileaks war Informant für Exklusivgeschichte

Berlin (ots) – Eine Journalistin hatte sich beim Deutschen Presserat über die exklusive Berichterstattung des Spiegel über tausende von Wikileaks recherchierte Dokumente beschwert. Der Spiegel, die New York Times, der Guardian, El Pais und Le Monde hatten diese Dokumente des amerikanischen Außenministeriums exklusiv von Wikileaks erhalten. Die Journalistin monierte, dass der Spiegel einen exklusiven Zugang zu den Dokumenten hatte und dadurch eine Monopolstellung einnehme. Andere Journalisten hätten mangels Zugang zu den Unterlagen nicht berichten können. Das Magazin entgegnete mit dem Hinweis darauf, es weder zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht, noch darauf gedrängt zu haben, dass andere Medien vom Zugang zu den Unterlagen ferngehalten werden sollten.

Der Beschwerdeausschuss hat die Beschwerde heute als unbegründet zurückgewiesen. In Ziffer 1 Richtlinie 1.1 des Pressekodex heißt es:

Richtlinie 1.1 – Exklusivverträge

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.

Der Presserat macht deutlich, dass der Spiegel nicht gegen diese Richtlinie verstoßen hat, da das Angebot, Unterlagen exklusiv zu erhalten, von Wikileaks kam. Der Kodex kann einem Informanten – hier Wikileaks – nicht vorschreiben, dass er sich mit seinem Material an mehrere Redaktionen wenden muss. Dass der Spiegel dieses Angebot – wie auch die anderen Zeitungen im Ausland – angenommen hat, kann man der Zeitschrift nicht vorwerfen. Jede Redaktion, die exklusive Informationen erhalten kann, wird diese auch nutzen, um eine Exklusiv-Geschichte zu veröffentlichen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass nicht die Redaktion diejenige ist, die einem Informanten die Infos als Exklusivmeldung abkauft und damit ein Informationsmonopol anstrebt.

Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Verdienstvolles Mitglied verlässt Presserat / Professor Dr. Robert Schweizer nach 19 Jahren verabschiedet

Berlin (ots) – Der Jurist und Vorstandsmitglied von Burda Media, Professor Dr. Robert Schweizer (72), scheidet nach 19 Jahren im Deutschen Presserat aus. Der Presserat dankt Professor Schweizer, der zwei Mal Sprecher des Deutschen Presserats und auch in den Beschwerde-ausschüssen mehrmals stellvertretender Vorsitzender war, für seinen ehrenamtlichen Einsatz beim Presserat. „Mit seinem juristischen Rat und medienrechtlichen Wissen hat er vielen Presserats-Debatten eine Argumentationsgrundlage verschafft und so die Arbeit des Presserats entscheidend mit geprägt. Wir werden ihn als Brückenbauer in schwierigen Situationen vermissen“ sagte Bernd Hilder, Sprecher der Presserats, bei der Verabschiedung.

Zeitgleich verabschiedete der Presserat Claudia Bechthold und Christian Bommarius (beide DJV) sowie Jörg Tuschhoff (dju in ver.di). Als neue Mitglieder begrüßte das Plenum des Presserats auf seiner ersten Sitzung in diesem Jahr Sergej Lochthofen und Peter Welchering (DJV) sowie Anne Scheller (dju in ver.di). Ebenfalls neu dabei ist für den VDZ Dr. Stefan Söder.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Leser kann Werbung nicht erkennen Fehlende Kennzeichnung führt zu elf Rügen

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat tagte am 1. und 2. Dezember 2010 in Berlin und sprach insgesamt 15 Rügen aus.

Trennungsgebot

Die Beschwerdeausschüsse sahen in 14 Fällen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgehaltene Gebot der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verletzt.

Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

In elf Fällen erschienen redaktionell gestaltete Anzeigen, die nicht als solche gekennzeichnet waren. Dabei wurde stets dasselbe Kosmetikprodukt unter anderem mit Positivaussagen scheinbar unabhängiger Konsumenten und Experten beworben. Nach Richtlinie 7.1 des Pressekodex ist es erforderlich, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie als Anzeige für den Leser erkennbar sind. Insgesamt handelte es sich um lediglich vier verschiedene Anzeigenmotive. Betroffen waren die Zeitschriften ALLES FÜR DIE FRAU, TINA, MACH MAL PAUSE, LAURA, HEIM UND WELT, LEA, DAS NEUE BLATT, FREIZEITWOCHE, DAS NEUE sowie in zwei Fällen DIE NEUE FRAU. Diese Publikationen erscheinen in zwei Verlagen.

Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Der BERLINER KURIER erhielt ebenfalls wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes eine Rüge. Die Zeitung hatte in der Print- und Online-Ausgabe einen Beitrag veröffentlicht, in dem ausführlich – mit Preisangabe und Beschreibung der Reiseroute – ohne nachvollziehbaren Grund für die Auswahl ein einzelnes Angebot für eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt vorgestellt wurde. Am Ende des Artikels erfolgte der Hinweis auf eine Telefonnummer und eine Website, über die die Reise gebucht werden kann. Der Beschwerdeausschuss sah in dieser Veröffentlichung Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex. Ohne dass der Leser eine Vergleichsmöglichkeit hatte, wurde das Angebot eines einzelnen Anbieters hervorgehoben. Mit dem Beitrag wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung überschritten.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Ebenfalls wegen Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex wurden die Zeitschrift TV14 und TZ-Online gerügt. TV14 hatte sich in einem Beitrag mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt und dabei auf das Präparat ‚taxofit Folsäure + Metafolin‘ hingewiesen. Für die Erwähnung dieses einzelnen Produkts sah der Beschwerdeausschuss keinen Anlass. Er erkannte darin Schleichwerbung.

TZ-Online hatte in einem Artikel über eine Frau berichtet, deren Rückenschmerzen durch eine Operation beseitigt worden waren. An drei Stellen des Beitrages wurde auf den behandelnden Arzt hingewiesen. Dabei wurden auch Anschrift, Telefonnummer und Homepage der Praxis genannt. Diese Angaben sind als Schleichwerbung zu bewerten, sie waren nach Auffassung des Presserats vom öffentlichen Interesse nicht mehr gedeckt.

Persönlichkeitsrechte

Eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte eines Mordopfers erhielten BILD (Aachen) und BILD-Online. Die Zeitung und das Online-Portal hatten einen Arzt aus dem Rheinland, der erschossen worden war, mit abgekürztem Namen genannt und ihn mit einem Foto gezeigt. Er wurde als „Drogen-Baron“ bezeichnet und die Publikationen behaupteten, er sei in die Herstellung von Drogen und in Geschäfte damit verwickelt. Dieser Bezug zum Drogen-Milieu liefere das Motiv für die Tat.

Der Beschwerdeausschuss sah kein öffentliches Interesse, das den Persönlichkeitsschutz überwogen und eine identifizierende Darstellung gerechtfertigt hätte. Aufgrund der Beeinträchtigung für die Hinterbliebenen durch weitreichende, aber nicht hinreichend belegte Behauptungen über die schwerkriminelle Verstrickung des Toten, hielt der Ausschuss eine öffentliche Rüge für gerechtfertigt.

Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Statistik

Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 81 Beschwerden behandelt. Neben den 15 öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 19 Hinweise. In 29 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In einem Fall wurde eine Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde verzichtet. Eine Beschwerde war nicht aufklärbar.

Ansprechpartner für die Presse: Edda Kremer, Arno Weyand, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Presserat trifft Zentralrat Deutscher Sinti und Roma

Berlin (ots) – Sprecher des Deutschen Presserats besuchen die Ausstellung über den Völkermord an den Sinti und Roma in Heidelberg

Vertreter des Deutschen Presserats werden die Ausstellung zum Völkermord an den Sinti und Roma am Montag, den 22. November 2010, in Heidelberg besuchen. Der Vorsitzende des Zentralrats, Romani Rose, begrüßt als Teilnehmer/Innen des Presserats Bernd Hilder, Sprecher des Deutschen Presserats, sowie seine Stellvertreterin, Dr. Ilka Desgranges, Manfred Protze, Vorsitzender des Beschwerdeausschuss 1 und Geschäftsführer, RA Lutz Tillmanns.

Die Begrüßung findet um 14 Uhr im Dokumentationszentrum (Bremeneckgasse 2, 69117 Heidelberg) statt. Die örtliche Presse sowie Fotojournalisten können die Führung – nach Anmeldung – gerne begleiten.

Anfang 2009 fand nach langen Jahren ausschließlich schriftlicher Kontakte zwischen dem Zentralrat und dem Presserat erstmals eine persönliche Aussprache unter Moderation von Prof. Dr. Jutta Limbach statt, frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und ehemalige Präsidentin des Goethe-Instituts. Die Gespräche wurden seitdem kontinuierlich weitergeführt, unter anderem im November 2009 bei einer gemeinsamen, internationalen Tagung im Auswärtigen Amt, Berlin.

„Der Besuch der Ausstellung in Heidelberg ist eine gute Möglichkeit, den konstruktiven Dialog mit dem Zentralrat über das gemeinsame Anliegen fortzuführen, damit diskriminierende Stereotype und Vorurteile in der medialen Thematisierung von Minderheiten vermieden werden“, so Bernd Hilder, Sprecher des Presserats im Vorfeld des Besuches.

Um Anmeldung unter zentralrat@sintiundroma.de wird gebeten.

Ansprechpartner für die Presse:

Arnold Rossberg, Zentralrat Sinti und Roma, Tel.06221-981101 Ella Wassink, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Jahrespressekonferenz des Presserats Bereits 1500 Beschwerden: Sensibilität der Leser wächst

Berlin (ots) – Der Sprecher des Presserats, Bernd Hilder, und Geschäftsführer Lutz Tillmanns informierten auf der Jahrespressekonferenz des Deutschen Presserats am 28. Oktober 2010 in Berlin u.a. über folgende Themen:

– Beschwerdearbeit im Fokus: weiter steigende Zahlen – Pressefreiheitsgesetz – Regulierung von Geo-Datendiensten – Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen

Leser regen sich

Die Zahl der Beschwerden steigt weiter an. Zum jetzigen Zeitpunkt – Mitte Oktober – sind bereits 1500 Beschwerden beim Deutschen Presserat eingegangen, so dass für das gesamte Jahr 2010 mit ca. 1600 Beschwerden zu rechnen ist. Dies ist eine weitere Steigerung um ca. 26% im Vergleich zum Jahr 2009. Damals verzeichnete der Presserat bereits eine 74 %ige Steigerung der Beschwerden im Vergleich zum Jahr 2008. Ursache für die beiden außergewöhnlichen Jahre ist zum einen die erweiterte Zuständigkeit des Presserats auch für journalistisch-redaktionelle Online-Publikationen sowie die Möglichkeit, sich online über ein Beschwerdeformular beim Presserat zu beschweren. 2009 erreichten den Presserat insgesamt 1269 Beschwerden (2008: 729). In den Beschwerdeausschüssen des Presserats wurden 2009 von den ehrenamtlichen Mitgliedern rund 44 % mehr Beschwerden behandelt: insgesamt 422 (2008: 294). Für 2010 rechnet der Presserat mit ca. 740 Beschwerden in den Ausschüssen.

Eine Analyse der eingehen Beschwerden 2009 und 2010 zeigt, dass viele Leser das Online-Beschwerdeformular des Presserats nutzten, um ihren Unmut zu äußern, auf Fehler und fehlende Sensibilität bei den Redaktionen hinweisen – und sich selbstverständlich auch zu beschweren. Auch wenn der Presserat in vielen Fällen nicht eingreifen kann oder viele Beschwerden auch unbegründet sind, so ist das Bedürfnis der Leser und User klar als Dialogaufforderung an die Medien zu interpretieren, sich mit Qualitätsstandards auseinanderzusetzen.

„Die Nutzer von journalistischen Produkten – egal ob gedruckt oder im Internet – möchten offensichtlich mit den Redaktionen in Kontakt treten und über die Inhalte diskutieren. Das veränderte Nutzerverhalten, das sich in Kommentarfunktionen bei Artikeln, in der erhöhten Kommunikation via soziale Netzwerke oder Twitter widerspiegelt, führt dazu, dass die Nutzer sich in ethischen Grenzfällen auch verstärkt an uns wenden“ so Bernd Hilder, Sprecher des Presserats heute in Berlin.

Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich die Sammelbeschwerden anschaut, die den Presserat in den letzten zwei Jahren erreicht haben. 2009 sind zum Amoklauf in Winnenden 81 Beschwerden eingegangen, 2010 zum April-Titelbild der Titanic 198 und zur Loveparade-Berichterstattung insgesamt 245. Sowohl bei den Beschwerden zur Titanic-Karikatur als auch bei der Loveparade-Berichterstattung war deutlich zu sehen, dass sehr viele Leser über soziale Netzwerke oder über kirchliche oder soziale Portale von der Beschwerdemöglichkeit erfahren haben und diese dann auch nutzten.

Die Beschwerdegegner haben sich seit der Online Zuständigkeit des Presserats ebenfalls verändert. So sind bereits heute weitaus mehr Beschwerden gegen Online-Medien eingegangen als gegen Printmedien. Diese Zahlen muss man selbstverständlich auch vor dem Hintergrund sehen, dass mittlerweile rund 70% der Beschwerden beim Presserat per E-Mail bzw. über das Beschwerdeportal eingereicht werden. Hier wird in der Regel dann auch per Link oder Screenshot auf den monierten Beitrag hingewiesen.

Rechtspolitik

Pressefreiheitsgesetz

Der Presserat begrüßt die Entscheidung des Bundesrates vom 15. Oktober 2010, das Pressefreiheitsgesetz passieren zu lassen. Die Länderkammer schloss sich nicht den Bedenken ihres Rechtsausschusses an, der das geplante Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit als überflüssig erachtet hatte. Damit ist der Weg frei für die Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. Mit seiner Entscheidung gegen die Einwände des Rechtsausschusses haben die Ministerpräsidenten grünes Licht für mehr Informantenschutz gegeben und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Deutschland gestärkt.

Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit (BR-Drs. 538/10) war im August 2010 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Regelung zielt auf eine Entschärfung des § 353b des Strafgesetzbuches ab. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Journalisten von Staatsanwaltschaften allein deshalb der Beihilfe zum Geheimnisverrat beschuldigt werden können, weil sie ihnen zugespieltes Material veröffentlichen. Außerdem sollen Beschlagnahmen bei Medienangehörigen nur noch möglich sein, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht.

Regulierung von Geo-Datendiensten

Zur Zeit ist die Diskussion über die Regulierung von Geo-Datendiensten in vollem Gange. Der Deutsche Presserat erkennt zwar keine Notwendigkeit zur Regulierung, spricht sich andererseits aber auch nicht grundsätzlich gegen eine Regulierung für den Bereich „Digitalisierung von Stadt und Land“ aus. Sollte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas zu letzterem entschließen, muss die gesetzliche Bestimmung allerdings vollumfänglich die Pressefreiheit sicherstellen. Das heißt, es muss das Recht der Presse und des einzelnen Journalisten gewährleistet bleiben, in der Öffentlichkeit frei fotografieren und filmen zu dürfen.

In Rede steht ein Widerspruchsrecht bei der großräumigen Erfassung von Grundstücken und Häuserfassaden und ihre Veröffentlichung im Internet, übrigens nicht nur durch Google Street View. Sollte dieses per Gesetz eingeführt werden, muss aus Sicht des Presserats die bisherige Panoramafreiheit sichergestellt werden. Die Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Kunstwerke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Auf den ersten Blick geht es um das Recht, in der Öffentlichkeit fotografieren zu dürfen. Es beruht auf dem grundgesetzlich verbrieften Recht jedes einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Wer dies beschränkt, leitet das Ende der Informationsfreiheit ein.

Vor einer möglichen Regulierung ist deshalb an den Gesetzgeber zu appellieren, die Rechte insbesondere der Bildjournalisten in vollem Umfang zu wahren. Keinesfalls darf es zu einem allgemeinen Fotografierverbot kommen, von dem auch Bildjournalisten betroffen wären. Wenn der Gesetzgeber die Bürger vor der systematischen bildlichen Erfassung von Häusern, Passanten und Straßenzügen, wie sie von Google Street-View betrieben wird, schützen will, darf er nicht ein vollständiges Fotografierverbot verhängen. Das wäre weder mit der Pressefreiheit noch mit der freien Berufsausübung von Bildjournalisten vereinbar. Der notwendige Persönlichkeitsschutz in der Presse ist nach Auffassung des Presserats in den bereits vorhandenen Gesetzen fest verankert.

Die Presse ist sich bei der Wahrnehmung der Pressefreiheit ihrer Verantwortung im Umgang mit personenbezogenen Daten bewusst. Durch den Deutschen Presserat als Institution der freiwilligen Selbstregulierung nimmt sie diese im Grundgesetz garantierten Freiheiten – Presse-, Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit – in rechtspolitisch verantwortlicher Weise seit 1956 wahr. Für die praktische journalistische Arbeit der Presse gilt der Pressekodex mit seinen berufsethischen Grundsätzen. Insbesondere auf dem Gebiet des hier einschlägigen Datenschutzrechts verfügt die Presse über die Freiwillige Selbstkontrolle zum Redaktionsdatenschutz beim Presserat. Diese Aktivitäten auf der Basis von § 41 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes verstehen sich als Selbstregulierung für die gesamte redaktionelle Arbeit der Presse im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Bei der Berichterstattung verlangt der Pressekodex eine sensible Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und dem Persönlichkeitsrecht von Betroffenen andererseits. Hiernach entscheidet die Redaktion, ob und was sie veröffentlichen kann. In diesem Zusammenhang sei noch ein Beispiel aus der Spruchpraxis des Presserats genannt: Wegen eines Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte wurde ein Online-Portal am 27. Mai d. J. öffentlich gerügt. Das Portal berichtete über die Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens in Solingen in der Wohnung seiner Eltern, nachdem das Kind dem Täter selbst die Tür geöffnet habe. Unter dem Artikel wird ein Ausschnitt aus Google-Maps mit dem Titel „Ort des Geschehens“ abgebildet, der den Tatort in einer bestimmten Straße in der Stadt markiert. Dem Artikel beigestellt war ein Stadtplan, auf dem eine interaktive Sprechblase mit der Aufschrift „Position o.k.? ja/nein“ platziert war, anhand dessen sich der Leser an der genauen Bestimmung des Tatortes beteiligen konnte. Der Ausschuss sah darin eine eklatante Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Als Eckpunkte für das weitere gesetzgeberische Vorgehen setzt der Deutsche Presserat daher auf freiwillige Selbstregulierung. Für den Bereich der nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung grundgesetzlich besonders geschützten Betätigungen ist dieses das verfassungsrechtlich einzig zulässige Regulierungssystem. Aus gleichen Gründen wird eine regulierte Selbstregulierung hier als nicht zielführend eingeschätzt.

Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen Immer wieder haben Journalisten mit Problemen bei der Akkreditierung zu Großveranstaltungen zu kämpfen. Der häufigste Kritikpunkt ist die Überprüfung von Journalisten durch die Sicherheitsbehörden und Sportveranstaltungen. So geschehen etwa beim G 8-Gipfel in Heiligendamm oder bei der Fußball-WM in Deutschland. Damit die Praxis journalistenfreundlicher wird, hat der Deutsche Presserat als Mitglied des Medienbündnisses gemeinsam mit DJV, ARD, ZDF, BDZV, VDZ, dju in Verdi und VPRT Eckpunkte und Verfahrenskriterien zur Akkreditierung erarbeitet. Diese lauten:

– Journalisten sind grundsätzlich, ggf. unter Beachtung des medienspezifischen Diskriminierungsverbots, die beantragten Akkreditierungen zu erteilen

– eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles diese Überprüfung gebieten

– bei der Zuverlässigkeitsprüfung ist das Transparenzgebot als Mindestanforderung zu beachten; die Sicherheitsbedenken sind dem Journalist nach dem Grund der Erhebung, dem Stand der Verarbeitung und dem insoweit erfolgten Abgleich mit den genutzten Daten und Datenbanken mitzuteilen

– von mit der Prüfung befassten Polizeibehörden ist sicher zu stellen, dass der Journalist einen rechtzeitig erreichbaren Ansprechpartner genannt bekommt, um Rückfragen stellen zu können und ggf. Akteneinsicht zu erhalten

– der Journalist muss Gelegenheit zur Stellungnahme zu den die Sicherheitsbedenken begründenden Tatsachen erhalten

– die im Zusammenhang mit der Akkreditierung erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung des Akkreditierungsverfahrens zu löschen, die Akkreditierungsdaten nach Abschluss der Veranstaltung

Diese Grundsätze sind inzwischen der Konferenz der Innenminister der Länder, dem Deutschen Empfehlungen und dem Deutschen Skiverband übermittelt worden. Ergebnisse stehen noch aus.

Veröffentlichungen des Presserats

Der Presserat hat in den vergangenen zwölf Monaten verschiedenen Publikationen veröffentlicht. So ist vor wenigen Wochen der 4. Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz erschienen und kann auf der Homepage eingesehen und heruntergeladen werden. Das Jahrbuch des Presserats mit dem Schwerpunktthema „Leserforen – Freiheit um jeden Preis?“ ist ebenfalls im September erschienen und kann bei der UVK Verlagsgesellschaft (Koblenz), bestellt werden. Ein Leitfaden zur Amokberichterstattung ist ebenfalls auf der Homepage des Presserats abzurufen. Seit einigen Wochen ist auch eine Datenbank mit den Fällen des Gremiums seit 1985 auf seiner Homepage veröffentlicht. Unter www.presserat.de ist auf der Startseite links ein Button zu finden, der direkt auf die Datenbank führt. Mit einer Suchmaske kann hier nach einzelnen Fällen oder Fallgruppen gesucht werden. Neben einer Volltextsuche gibt es auch die Möglichkeit, nach Beschwerden zu einzelnen Ziffern des Pressekodex oder einzelnen Rügen, Missbilligungen, Hinweisen und auch nach unbegründeten Beschwerden zu suchen.

Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns und Ella Wassink, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Pressefreiheitsgesetz auf gutem Weg Medienverbände und -unternehmen begrüßen Entscheidung des Bundesrates

Berlin (ots) – Das Bündnis der Medienverbände und -unternehmen hat die Entscheidung des Bundesrates vom heutigen Freitag begrüßt, das Pressefreiheitsgesetz passieren zu lassen. Die Länderkammer schloss sich nicht den Bedenken ihres Rechtsausschusses an, der das geplante Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit als überflüssig erachtet hatte. Damit ist der Weg frei für die Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. „Mit seiner Entscheidung gegen die Einwände des Rechtsausschusses haben die Ministerpräsidenten grünes Licht für mehr Informantenschutz in Deutschland gegeben“, erklärte das Medienbündnis. „Das stärkt die Rundfunk- und Pressefreiheit in unserem Land.“

Das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit war im August 2010 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Es zielt auf eine Entschärfung des Paragrafen 353b des Strafgesetzbuches ab. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Journalisten von Staatsanwaltschaften allein deshalb der Beihilfe zum Geheimnisverrat beschuldigt werden können, weil sie ihnen zugespieltes Material veröffentlichen. Außerdem sollen Beschlagnahmen bei Medienangehörigen nur noch möglich sein, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfahl der Länderkammer die Ablehnung mit der Begründung, für ein solches Gesetz gebe es keine Notwendigkeit. In seiner Stellungnahme an den Bundesrat hatte der Ausschuss bestritten, dass die Interessen der Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit dem Verrat von Dienstgeheimnissen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus schützenswert seien. Das Medienbündnis hatte daraufhin an die Ministerpräsidenten appelliert, sich über die Beschlussempfehlung des Ausschusses hinwegzusetzen.

Dem Bündnis der Medienverbände und -unternehmen gehören der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Deutsche Presserat, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien, die ARD und das ZDF an. Das Bündnis hat sich wiederholt gegen Gesetze ausgesprochen, die die Freiheit der Berichterstattung einschränken.

Bei Rückfragen:

DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hendrik Zörner Tel. 030/72 62 79 20 Fax 030/726 27 92 13 E-Mail: djv@djv.de

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Weg frei für das Pressefreiheitsgesetz

Berlin (ots) – Medienverbände und -unternehmen fordern Bundesrat auf, das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit zu beschließen

Das Bündnis der Medienverbände und -unternehmen hat den Bundesrat aufgefordert, auf seiner morgigen Sitzung dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit grünes Licht zu geben. Die Länderkammer solle sich über die Bedenken seines Rechtsausschusses hinwegsetzen und für ein Mehr an Presse- und Rundfunkfreiheit in Deutschland stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Medienbündnis, dass im federführenden Ausschuss keine Notwendigkeit für das Gesetzesvorhaben gesehen wird.

In seiner Stellungnahme an den Bundesrat hat der Ausschuss bestritten, dass die Interessen der Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit dem Verrat von Dienstgeheimnissen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus schützenswert seien. Laut Beschlussempfehlung des Ausschusses sei es „nicht hinnehmbar, dass Journalisten sich an Straftaten im Zusammenhang mit dem Verrat von Dienstgeheimnissen beteiligen und dieses Verhalten durch eine besondere Regelung für rechtmäßig erklärt wird“. „Mit dieser Haltung wird verkannt, dass die Aufdeckung von Skandalen und Affären eine wichtige Aufgabe des Journalismus ist“, erklärte das Bündnis. „Dazu kann auch gehören, dass Journalistinnen und Journalisten brisantes Material benutzen, das sie von Informanten erhalten haben, die anonym bleiben müssen.“ Das Bündnis appelliert an den Bundesrat, sich die Argumentation des Rechtsausschusses nicht zu Eigen zu machen, ansonsten würden „Journalisten auf eine Stufe mit Kriminellen gestellt“.

Das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit war im August 2010 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Es zielt auf eine Entschärfung des Paragrafen 353b des Strafgesetzbuches ab. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Journalisten von Staatsanwaltschaften allein deshalb der Beihilfe zum Geheimnisverrat beschuldigt werden können, weil sie ihnen zugespieltes Material veröffentlichen. Außerdem sollen Beschlagnahmen bei Medienangehörigen nur noch möglich sein, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht.

Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses findet sich auf www.bundesrat.de im Bereich „Tagesordnung zur Bundesratssitzung 875 (TOP 15)“.

Dem Bündnis der Medienverbände und -unternehmen gehören der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Deutsche Presserat, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien, die ARD und das ZDF an. Das Bündnis hat sich wiederholt gegen Gesetze ausgesprochen, die die Freiheit der Berichterstattung einschränken.

Bei Rückfragen:

DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hendrik Zörner Tel. 030/72 62 79 20 Fax 030/726 27 92 13 E-Mail: djv@djv.de

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Einladung zur Jahrespressekonferenz des Deutschen Presserats

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat lädt am 28. Oktober 2010 zu seiner Jahrespressekonferenz in Berlin ein. Als Ansprechpartner stehen Ihnen der Sprecher des Presserats, Bernd Hilder, und Geschäftsführer Lutz Tillmanns zur Verfügung.

Durch soziale Netzwerke, Twitter und Co. wird es für die Öffentlichkeit immer leichter, Informationen weiter zu leiten. Auch Hinweise auf die Beschwerdemöglichkeit beim Presserat werden über diese Kanäle verbreitet. Dies führte zu weiter steigenden Beschwerdezahlen auch in 2010. Seit gut 1 ½ Jahren ist es möglich, sich online über ein Formular auch über journalistisch-redaktionelle Seiten im Internet zu beschweren. Der Presserat informiert auf der Pressekonferenz über die Erfahrungen und die Spruchpraxis des vergangenen Jahres sowie über die Beschwerden zur Berichterstattung rund um die Loveparade.

Neben dem Leitfaden zur Trennung von Werbung und Redaktion (2009) ist in diesem Jahr ein zweiter Leitfaden veröffentlicht worden, der sich mit der Amok-Berichterstattung auseinandersetzt. Die Leitfäden des Presserats sollen einen vertiefenden Einblick in die Arbeit des Presserats ermöglichen und vor allem den Redaktionen als Hilfestellung dienen. Dazu soll auch eine Datenbank mit den Fällen der vergangenen 25 Jahre auf der Homepage des Presserats einen Beitrag leisten.

Der Presserat hat sich in 2010 verschiedentlich zu einzelnen Gesetzesinitiativen geäußert, die eine Verbesserung der journalistischen Arbeit zur Folge haben könnten. Auch hierzu werden wir aktuell berichten.

Wir würden uns freuen, Sie in der Bundespressekonferenz begrüßen zu dürfen! Um Anmeldung wird gebeten.

Wann: Donnerstag, 28.10.2010, 11 Uhr Wo: Berlin, Tagungszentrum im Haus der Bundespressekonferenz, Raum 4 Schiffbauerdamm 40/Ecke Reinhardtstr. 55 – 10117 Berlin

Wir bitten um eine formlose Anmeldung per E-Mail an: info@presserat.de

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Spruchpraxis Online Deutscher Presserat veröffentlicht Datenbank mit Fallsammlung

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat hat heute eine Datenbank mit den Fällen des Gremiums seit 1985 auf seiner Homepage veröffentlicht. Unter www.presserat.de ist auf der Startseite links ein Button zu finden, der direkt auf die Datenbank führt. Mit einer Suchmaske kann hier nach einzelnen Fällen oder Fallgruppen gesucht werden. Neben einer Volltextsuche gibt es auch die Möglichkeit, nach Beschwerden zu einzelnen Ziffern des Pressekodex oder einzelnen Rügen, Missbilligungen, Hinweisen und auch nach unbegründeten Beschwerden zu suchen.

„Der Presserat ermöglicht hiermit den Redaktionen eine sofortige Suche nach Präzedenzfällen, wenn sie sich bei einer eigenen Veröffentlichung unsicher sind. Zudem wird die Arbeit der Beschwerdeausschüsse dadurch transparenter, da sie nun allen Internetnutzern zur Verfügung steht“ sagte Bernd Hilder, Sprecher des Deutschen Presserats, in Berlin.

Die Fälle waren in den vergangenen Jahren jeweils auf einer CD-Rom dem Jahrbuch des Presserats beigefügt. Die neue Form ermöglicht jedoch eine aktuellere Suche, da die neu behandelten Fälle nach den Beschwerdeausschuss-Sitzungen kontinuierlicher in der Datenbank ergänzt werden.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Leserforen – Freiheit um jeden Preis? Neues Jahrbuch des Deutschen Presserats erschienen

Berlin (ots) – Der Umgang mit Leserforen ist Schwerpunktthema des diesjährigen Jahrbuchs des Deutschen Presserats. Zwei Experten berichten aus ihrer Praxis und erläutern ihre Modelle: Rüdiger Ditz, Chefredakteur von SPIEGEL ONLINE, sowie der Redaktionsleiter Markus Hofmann von badische-zeitung.de, der eine Klarnamenregelung für Leserforen auf seiner Seite eingeführt hat.

Ditz erläutert, dass bei SPIEGEL ONLINE nur über die Freischaltung eines Moderators ein Leserbeitrag erscheint und weist darauf hin, dass inakzeptable Beiträge für den Markennamen schlecht wären. Hofmann hatte 2009 bei badische-zeitung.de die Klarnamenregelung eingeführt, nach der Forenbeiträge nicht mehr mit Pseudonym oder Nickname eingestellt werden können. Über seine Erfahrungen und die Reaktionen der User berichtet er im neuen Jahrbuch.

Das Jahrbuch enthält neben den Gastbeiträgen einen Rückblick auf das erste Jahr Beschwerdepraxis für den Onlinebereich mit einer repräsentativen Auswahl von wichtigen Entscheidungen. Ein Bericht zum Redaktionsdatenschutz im Jahr 2009 sowie der Pressekodex, Angaben über die Mitglieder, Statistiken und eine Chronik sind ebenfalls enthalten.

Ab diesem Jahr wird das Jahrbuch des Deutschen Presserats nicht mehr mit einer CD-ROM mit der gesamten Spruchpraxis geliefert, da diese zukünftig als Datenbank auf der Homepage des Presserats zu finden sein wird. Startpunkt dafür ist voraussichtlich noch diese Woche.

Bestellung des Jahrbuchs bitte nur bei:

UVK Verlagsgesellschaft mbH

Postfach 10 20 51 D – 78420 Konstanz willkommen@uvk.de Tel. 07531-90530 Fax 07531-9053-98

Jahrbuch des Deutschen Presserats 2010

mit der Spruchpraxis des Jahres 2009 Schwerpunkt: »Leserforen – Freiheit um jeden Preis?« 2009, 220 Seiten, broschiert, ISBN 978-3-86764-272-9 Einzeln: EUR 29,- / SFr 47,90 Fortsetzungspreis: EUR 23,- / SFr 41,-

Rezensionsexemplare bitte ebenfalls beim Verlag anfragen uvk@literaturtest.de.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-3670070

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Vierter Tätigkeitsbericht des Presserats zum Datenschutz in Redaktionen veröffentlicht

Berlin (ots) – PRESSEINFORMATION

Der Deutsche Presserat hat seinen vierten Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz heute in Berlin veröffentlicht. Hierin dokumentiert er die in den vergangenen zwei Jahren (Januar 2008 bis Januar 2010) bearbeiteten Beschwerden und gibt Einblicke in die Arbeit des Beschwerdeausschusses zum Redaktionsdatenschutz. Erstmals enthält der Tätigkeitsbericht dokumentierte Beschwerden über Print- und Online-Berichterstattungen.

Seit 2001 hat der Presserat zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben die freiwillige Selbstkontrolle für den Bereich des Datenschutzes in Redaktionen übernommen. Im Abstand von zwei Jahren erscheint hierzu ein Tätigkeitsbericht.

Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, nimmt den Presserat für den Umgang der Presse mit Online-Archiven in die Verantwortung: „Die Art und Weise, in der es gelingt, das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der von der Presseberichterstattung betroffenen Personen in freier Selbstbeschränkung zu wahren, wird auch künftig für den Erfolg und die Akzeptanz des Redaktionsdatenschutzes von zentraler Bedeutung sein. Die Bereitschaft und Offenheit im Umgang mit Beschwerden Betroffener gegen eine persönliche Darstellung in archivierten Presseberichten stellen daher gerade in Zukunft eine wichtige Herausforderung für alle im Redaktionsdatenschutz Tätigen dar.“

Gesetzestexte, die Selbstverpflichtungserklärung und der Pressekodex, der bereits seit 2001 zusätzliche Datenschutzbestimmungen enthält, vervollständigen den Tätigkeitsbericht, der im Internet zum Download bereitsteht: http://www.presserat.info/service/downloads.html

Ansprechpartner für die Presse: Janina Führ, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

KORREKTURMELDUNG ZUR PRESSEMITTEILUNG VON HEUTE

Berlin (ots) – Wir korrigieren die heutige Pressemitteilung des Presserats in der fälschlicherweise steht, dass die SÄCHSISCHE ZEITUNG eine öffentliche Rüge erhalten hat. Es muss heißen: nicht-öffentliche Rüge. Im Gegensatz zur öffentlichen Rüge, muss eine nicht-öffentliche Rüge nicht im Publikationsorgan veröffentlicht werden. Wir bedauern diesen Fehler und möchten uns dafür entschuldigen.

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

Mehr Schutz für Opfer Presserat rügt: Namen und Fotos unzulässig

Berlin (ots) – Der Deutsche Presserat tagte am 14., 15. und 16.09.2010 in Berlin und sprach insgesamt sieben Rügen aus.

Persönlichkeitsrecht missachtet

Die SÄCHSISCHE ZEITUNG berichtete über Ermittlungen zum Tod eines jungen Mädchens, dessen Leiche mit einbetonierten Füßen in einem Gewässer gefunden wurde. Die Mordkommission muss klären, ob die Tote Opfer eines Mordes ist oder bei einem Unfall im Laufe sexueller Aktivitäten starb, wie ein Tatverdächtiger behauptete. Die Zeitung schrieb, der Fall dürfte für die Ermittler „…schon jetzt der Fall mit dem meisten Sexappeal sein“. Die Zeitung nannte den abgekürzten Namen und druckte ein gepixeltes Bild des Mädchens. Darauf blieb es wegen besonderer äußerer Merkmale dennoch für einen nicht unbedeutenden Personenkreis erkennbar. Der Beschwerdeausschuss hielt Teile der Formulierungen für zynisch und sah darin einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen. Er sprach eine öffentliche Rüge aus. Ziffer 8, Richtlinie 8.1 Absatz 2 lautet:

Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf den besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.

Diesen besonderen Opferschutz hatte die Redaktion nicht walten lassen. Der Bericht war auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Fall gedeckt.

Die Online-Ausgabe der NORDWEST-ZEITUNG erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für die Berichterstattung über ein Familiendrama. In dessen Verlauf tötete der Familienvater seine zwei Kinder und seine Frau. Der Bericht enthielt Fotos der beiden minderjährigen Opfer sowie der Eltern. Somit wurden alle drei Opfer sowie der Täter identifizierbar. Zusätzlich wurde auch das Haus der Familie abgebildet, zudem wurde der Straßenname genannt. All diese Details gingen nach Auffassung des Beschwerdeausschusses über das öffentliche Interesse hinaus und verletzten die Ziffer 8, insbesondere Richtlinie 8.1 des Pressekodex.

Eine nicht-öffentliche Rüge sprach das Gremium ebenfalls für die Berichterstattung von WELT-Online über einen Vergewaltigungsprozess aus. Darin wurde das Tatopfer, eine junge Frau, mit vollständigem Namen und ihrem Alter genannt. Ort des Geschehens war eine Party, an der prominente Bundesliga-Fußballer teilnahmen, die später auch im Prozess als Zeugen vernommen wurden. Inzwischen wird nur noch der abgekürzte Name des Opfers in der Berichterstattung verwendet. Die Anonymisierung fand jedoch erst nach etwa zwanzig Tagen und auf einen nachdrücklichen Hinweis des Strafgerichts an den Redakteur Eingang in die Berichterstattung. Die Prominenz des Gastgebers und der anderen Partygäste begründete kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Identität des Opfers, entschied der Ausschuss. Die Verletzung der Opferrechte wog trotz späterer Korrektur so schwer, dass eine Rüge angemessen ist.

BRAVO GiRL! erhielt eine öffentliche Rüge für einen Artikel über die Selbsttötung einer 15-jährigen Schülerin in den USA. Das Mädchen, das von seinen Mitschülern gemobbt wurde, hatte sich zu Hause erhängt. Die Jugendzeitschrift schilderte in dem Betrag den Suizid so minutiös, als sei sie selbst Augenzeuge gewesen. So hieß es u.a. „Vorsichtig bindet sie ihn zu einer Schlinge. Ihre schmalen Finger zittern“. Durch diese Art der Darstellung wurde die in Ziffer 8, RL. 8.5 geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide grob missachtet.

Richtlinie 8.5 – Selbsttötung

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.

Mit Formulierungen wie „Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war“ emotionalisierte die Redaktion den Suizid zudem so stark, dass der Beschwerdeausschuss eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11.

Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Trennungsgrundsatz verletzt

Die FERNSEHWOCHE wurde gerügt für die Veröffentlichung einer Anzeige für ein medizinisches Präparat. Die Werbung war in Form eines redaktionellen Beitrages gestaltet. Es bestand Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Artikel. Die in Richtlinie 7.1 geforderte klare Abgrenzung zwischen Redaktion und Werbung war somit nicht gegeben.

Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Das KICKER WM-Sonderheft 2010 enthielt Mannschaftsfotos der an der Fußball WM-Endrunde teilnehmenden 32 Mannschaften. Auf den Fotos der von Puma ausgerüsteten Teams, insgesamt sieben, war in vier Fällen der Schriftzug „Puma“ zu lesen. Die anderen drei Bilder enthielten grafische Elemente, die auch in einer Anzeige des Ausrüsters enthalten waren. Im Namenszug und in den grafischen Elementen erkannte der Ausschuss Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 und sprach ebenfalls eine öffentliche Rüge aus.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Statistik

Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 126 Beschwerden behandelt. Neben den fünf öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 27 Missbilligungen und 22 Hinweise. In 56 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In neun Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde verzichtet. In fünf Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-0

Pressekontakt: Deutscher Presserat Telefon: 030-367 00 7-0 Fax: 030-367 00 7-20 E-Mail: info@presserat.de

1 15 16 17 18 19 21