Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.

Ewiges Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen könnte endlich sein

Das „ewige“ Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen könnte doch endlich sein.

Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.

Zumindest wenn es nach Plänen der Bundesregierung geht. Die könnte den Widerrufsjoker aus dem Spiel ziehen. Der Widerruf eines Darlehensvertrags bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wäre dann voraussichtlich nur noch bis Juni 2016 möglich. „Bis dahin besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag zu widerrufen, wenn die Bank oder Sparkasse den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt hat“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Verbraucher sollten allerdings handeln, ehe es zu spät ist.“

Grundsätzlich ist ein Widerruf bei Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und für die betroffenen Verträge ein „ewiges“ Widerrufsrecht gilt. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird das Darlehen dann rückabgewickelt und der Kreditnehmer kann zu den aktuell niedrigen Zinsen günstig umschulden. Bevor der Widerrufsjoker vor dem Aus stehen könnte, steht am 1. Dezember noch eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Widerruf an. Verhandelt wird dann der Fall eines Anlegers, der sich an einen Fonds beteiligt und die Finanzierung z.T. über ein Darlehen geleistet hat. Später widerrief er das Darlehen wegen einer fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung und klagte auf Rückabwicklung des gesamten Geschäfts – also auch der Fondsbeteiligung. Obwohl die Widerrufsbelehrung unstrittig fehlerhaft ist, ist er in den ersten Instanzen gescheitert.

Nun soll der BGH das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung des BGH kann auch Auswirkungen auf den Widerruf von Immobiliendarlehen haben. Bisher scheiterte die Klage, da der Anleger sich mit dem Widerruf treuwidrig verhalten habe. Ihm gehe es nur darum, sich von der Fondsbeteiligung zu trennen. Ähnlich argumentieren die Banken häufig, wenn es um den Widerruf von Immobiliendarlehen geht. Dann wolle der Kunde nur von den niedrigen Zinsen profitieren. Rechtsanwalt Kanz: „Der BGH wird also im Endeffekt über die Frage zu entscheiden haben, ob die Motivation für den Widerruf eine entscheidende Rolle spielen darf. Bleibt er bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, wird es aber nicht um die Begründung für den Widerruf gehen, sondern einzig und allein um die Zulässigkeit des Widerrufs. Und die ist in einem Großteil der Fälle gegeben.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Simon Kanz Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4 65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0 Telefax: (06 11) 4 50 23-17 Mobil: 01 72 – 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de www.caesar-preller.de

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 18 Jahren betreut die Kanzlei Cäsar-Preller Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei großen Wert auf den persönlichen Kontakt gelegt wird. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt. Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in den Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Maklerkosten einsparen

Maklerkosten können sich Mieter jetzt sparen

Berlin (ots) – Am Freitag wird der Bundesrat voraussichtlich einem neuen Gesetz zustimmen, das Mieterhöhungen beschränkt und ungewünschte Maklerkosten verhindern soll. Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip rät Mietern daher, mit dem Umzug in eine neue Wohnung möglichst noch zu warten. Das Gesetz könnte bereits zum 1. Juni 2015 in Kraft treten und dann Mietern über tausend Euro Maklergebühren sparen. Dank Plattformen im Internet finden Wohnungssuchende und Vermieter auch ohne Makler zusammen.

Finanztip begrüßt vor allem das im Gesetz vorgesehene Bestellerprinzip für Immobilienmakler. „Bisher war der Markt völlig verzerrt und intransparent“, erklärt Finanztip-Juristin Britta Beate Schön. Wohnungssuchende, insbesondere in Ballungsräumen, waren in der Vergangenheit häufig gezwungen, für eine schöne Bleibe eine hohe Provision zu zahlen. „Dabei hat der Makler vielleicht gerade mal eine Anzeige geschaltet und eine Besichtigung mit 20 anderen Interessenten durchgeführt. Für diese Leistung dann mehr als tausend Euro zahlen zu müssen, ist nicht verhältnismäßig – vor allem, wenn man selbst gar nicht den Auftrag erteilt hat, sondern der Vermieter“, sagt Schön. Mit dem neuen Gesetz soll in Zukunft derjenige den Makler bezahlen, der ihn engagiert hat. Die Provision kann bis zu zwei Kaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen.

Mieter und Vermieter finden sich über Immobilienportale

Finanztip-Expertin Schön geht davon aus, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes viele Vermieter auf einen Makler verzichten und die Suche nach einem Mieter selbst in die Hand nehmen werden. Über Immobilenportale im Internet finden die beiden Parteien leicht und günstig zueinander. Wer mit der Wohnungssuche nicht mehr bis zum Sommer warten möchte, der kann im Internet auch heute schon gezielt nach provisionsfreien Wohnungen suchen. Plattformen wie Wohnungsboerse.net oder Null-provision.de sind darauf spezialisiert, Marktführer Immobilienscout24 bietet zumindest eine entsprechende Filteroption an. „Vermieter werden aber nicht ständig nach neuen Mietern suchen wollen“, sagt Schön. „Die Frage nach einer Mindestmietdauer wird daher künftig wahrscheinlich umso wichtiger werden.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es möglich, im Mietvertrag das Kündigungsrecht für maximal vier Jahre auszuschließen.

Hintertürchen für die Provision

Mieter sollten laut Finanztip aufpassen, dass sie keine überhöhten Abstandszahlungen leisten müssen, zum Beispiel für den Boden oder die Küche. „Vermieter könnten versuchen, mit teuren Abstandszahlung die Maklerkosten wieder reinzuholen“, erklärt Schön. „Das ist aber nicht zulässig. Eine überhöhte Ablöse muss der Mieter nicht zahlen oder kann sie im Nachhinein zurückverlangen.“ Makler könnten ebenfalls versuchen, den Mieter zur Kasse zu bitten, indem sie sich vom Wohnungssuchenden beauftragen lassen. Sie bieten dann keine konkreten Wohnungen an, sondern werben mit ihrer besonderen Expertise in einem Stadtteil oder einer Region. „Der Mietinteressent muss den Makler dann in Textform um konkrete Wohnungsangebote bitten und wird damit zum Besteller, der eine Provision zahlen muss.“ Hier ist also auch nach Inkrafttreten des Gesetzes Vorsicht geboten. Außerdem schützt das neue Gesetz nicht vor den Maklerkosten, wenn jemand eine Wohnung oder ein Haus kauft. „Der Gesetzgeber sollte noch weiter gehen und das Bestellerprinzip auch für den Kauf von Immobilien einführen“, sagt Britta Beate Schön von Finanztip.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: http://www.finanztip.de/maklerprovision-vermietung/

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