LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten wirksam

LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten wirksam

Arbeitnehmer haben Mitwirkungspflichten, zu denen auch die betriebsärztliche Untersuchung zählen kann.

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die fristlose Kündigung drohen. GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 9. Juni 2016 entschieden (Az.: 15 Sa 131/16).

In dem Fall war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Seniorenheim, dessen Träger die Kommune war, als Elektrotechniker beschäftigt. Zwischen November 2010 und April 2014 war er bis auf eine kurze Unterbrechung krankgeschrieben. Aufgrund der Erkrankung wies der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von 30 auf. Strittig war, ob der Mann ab April 2014 wieder arbeitsfähig war. Er hatte gegenüber seinem Arbeitgeber zwar angegeben, wieder als Elektrotechniker arbeiten zu können, erschien aber nicht am Arbeitsplatz. Auch der Aufforderung des Arbeitgebers, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, kam er wiederholt nicht nach. Als er auch zu der vierten angesetzten Untersuchung beim Betriebsarzt trotz vorhergehender Abmahnungen nicht erschien, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist aus.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolglos.

Das Verhalten des Arbeitnehmers an sich sei schon geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers könne u.U. auch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe schuldhaft die betriebsärztliche Untersuchung verweigert und damit grob pflichtwidrig gehandelt, stellte das Gericht fest. Auf diese Pflichtwidrigkeit sei er durch die Abmahnungen ausdrücklich hingewiesen worden.

Dem Arbeitgeber habe kein milderes Mittel mehr als die außerordentliche fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden.

Nachrichten
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Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der betriebsärztlichen Untersuchung gehabt, um klären zu lassen, inwieweit er arbeitsfähig ist. Den Kündigungsgrund hat der Arbeitnehmer durch den Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten selbst geschaffen. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt

GRP Rainer Rechtsanwälte Michael Rainer
Gürzenich-Quartier Augustinerstraße 10
50667 Köln

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Datum: 23.02.2017 15:36
Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: GRP Rainer Rechtsanwälte
PR-Agentur: GRP Rainer Rechtsanwälte
Link zur PM: http://www.openpr.de/news/940183/LAG-Hamm-Fristlose-Kuendigung-wegen-Verstoss-gegen-Mitwirkungspflichten-wirksam.html

Gerda Mittag mit Blindenführhund Rocco

Willkommen! – Leider nicht überall mit Blindenführhund

„Hunde müssen draußen bleiben“.

Hannover (mi) Immer wieder trifft Gerda Mittag (60) mit ihrem Blindenführhund auf „geschlossene Türen“ Egal ob in Arztpraxen, Krankenhäusern, Lebensmittelgeschäften, Restaurants, aber auch bei vielen anderen Geschäften und Einrichtungen heißt es „Hunde müssen draußen bleiben“. Dabei ist der Blindenführhund ein anerkanntes Hilfsmittel und kein „normaler“ Familienhund.

Gerda Mittag mit Blindenführhund Rocco
Gerda Mittag mit BFH Rocco

Der Blindenführhund ist ein ersetzendes und nicht nur – wie z.B. eine Brille – ein unterstützendes Hilfsmittel. So soll der Blindenführhund den vollständigen Ausfall des Sehens, für die Teilnahme im Straßenverkehr den wichtigsten Sinn, ausgleichen.

Blindenführhund und Halter sind somit als untrennbare Einheit anzusehen; der Blindenführhund ist für seinen Menschen ebenso unverzichtbar wie der Rollstuhl für seinen Insassen.

Selbstverständlich gilt das auch beim täglichen Einkauf, für Besuche beim Arzt, den Besuch von Angehörigen und Freunden auf der normalen Krankenstation oder die Teilnahme an einer nötigen Reha-Maßnahme. Genau deshalb hat das Hygienische Institut der Freien Universität Berlin bereits
1996 offiziell Stellung bezogen und erklärt, daß keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Mitnahme von Blindenführhunden auf die Stationen der Kliniken und in Arztpraxen bestehen und ein Zutrittsverbot ungerechtfertigt ist. Auch in der für Deutschland inzwischen als verbindlich geltenden UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die besonderen Rechte der „tierischen Assistenz“ in Artikel 9 und Artikel 20 verankert.

 

Häufig wird das Argument „Hundehaarallergie“ benutzt, um den Zugang zu verwehren. Das kann sicher nicht die richtige Lösung sein, zumal Allergiker den Führhunden in der Regel ausweichen können, die Blinden mit ihren Führhunden den Allergikern jedoch nicht.

Um dieses Problem zu verbessern, startet der Arbeitskreis der Führhundhalter Niedersachsen / Bremen dessen Leiterin Gerda Mittag ist die Aktion „Hallo Partner – Dankeschön“. Sinn ist es, die Geschäfte / Unternehmen zu „belohnen“ und eng mit diesen zusammen zu arbeiten, z.B. bei Mitarbeiterschulungen oder auch Kundeninformationen.

 

 

Erste Unternehmen haben das Zutrittsrecht sogar in ihre Hausordnung aufgenommen. Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) und zahlreiche Ärztekammern unterstützen den Arbeitskreis bei dieser Aktion.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bfh-niedersachsen.de/seite/237439/zutrittsrechte.html

Arbeitskreis der Führhundhalter
Niedersachsen / Bremen
Ralf Mittag
Gölenkamp 9
30539 Hannover
0511-514534

Der Arbeitskreis der Führhundhalter bietet:

  • Beratung rund um das Thema Blindenführhund
  • Fortbildungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Tagesseminare
  • Wochenendseminare
  • Informationen aus dem Bundesarbeitskreis
  • Wichtige Informationen zum Thema Zutrittsrechte
  • Hilfe bei Problemen mit dem Blindenführhund
  • Regelmäßige Treffen zum Erfahrungsaustausch
  • Gemeinsame Hundetouren
  • U.v.m.