Hamburg (ots) –
Zeit: 09.03.2016, 10:30 Uhr Ort: Hamburg-St. Georg, Kurt-Schumacher-Allee 10, an der E-Ladesäule
Seit 2015 eröffnet das vom Bundestag beschlossene Elektromobilitätsgesetz die Möglichkeit, für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) bei den Parkgebühren Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht einzuführen. Hamburg hat als erste Stadt in Deutschland von dieser Neuerung Gebrauch gemacht. Seit dem 1. November 2015 dürfen Elektrofahrzeuge in Hamburg an allen Parkscheinautomaten bis zur jeweiligen Höchstparkzeit gebührenfrei geparkt werden. Dies gilt auch an den im Aufwachsen befindlichen derzeitigen 209 Ladestationen. Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur soll im Jahr 2016 auf fast 600 Ladepunkte ausgebaut werden. Die neue Beschilderung der Stellflächen neben diesen Ladepunkten enthält auf zwei weiteren Zusatzzeichen zusätzliche Beschränkungen für das Parken mit E-Kfz.
Am Mittwoch, um 10:30 Uhr, wird in der Kurt-Schumacher-Allee 10 die neue Beschilderung aufgestellt. Der stellvertretende Leiter der Verkehrsdirektion, Karsten Wegge, und der Leiter des Referats Verkehrsmanagement im Landesbetrieb Verkehr, Thomas Adrian, erläutern die Beschilderung und stehen für O-Tone zur Verfügung.
So beschilderte Parkplätze sind Sonderparkplätze für E-Kfz. Auf ihnen dürfen ausschließlich E-Kfz parken. Für sogenannte Verbrenner gilt auf solchen Parkflächen ein Parkverbot. E-Kfz dürfen nur mit Auslegung der Parkscheibe höchstens zwei Stunden dort parken, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeit „werktags 9-20 h“ dürfen sie jedoch zeitlich unbegrenzt und deshalb ohne Parkscheibe parken. Das generelle Parkverbot für alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt selbstverständlich auch außerhalb dieser Zeiten.
Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf den Sonderparkflächen für E-Kfz parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten E-Kfz wieder freizumachen. Weiterhin wird ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben. Ebenso müssen aber auch Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz mit derartigen Maßnahmen rechnen, wenn ihr Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Kennzeichen versehen ist, die Parkscheibe nicht ausgelegt ist oder die Höchstparkzeit von zwei Stunden überschritten wird.
Polizei und Landesbetrieb Verkehr sind bestrebt, durch diese Maßnahmen zu gewährleisten, dass Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz eine hohe Gewissheit haben, ihr E-Kfz auf diesen allein für sie vorgesehenen Sonderparkplätzen an Ladesäulen auch tatsächlich parken und laden zu können. Nur so kann die beabsichtigte Bevorrechtigung für E-Kfz Wirkung entfalten und einen echten Anreiz schaffen, sich Elektromobil am Straßenverkehr zu beteiligen.
Weitere Informationen im Internet unter http://www.hamburg.de/polizei/nofl/5090350/e-kfz-a/
Sch.
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