Umfrage: Mieter und Makler sind unzufrieden mit der Provisionsregelung

Frankfurt (ots) – Weder Mieter noch Immobilienmakler sind zufrieden mit der Regelung, dass bei der Vermietung von Wohnraum in aller Regel der Mieter die Maklerprovision zahlt. Dies ergab eine Umfrage der Immobilien Zeitung (Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag), an der knapp 1.600 Personen teilgenommen haben.

In der Regel beauftragt der Wohnungseigentümer bzw. Vermieter einen Makler damit, Interessenten für Haus oder Wohnung zu finden. Die Provision hingegen wird in diesen Fällen in aller Regel vom künftigen Mieter gezahlt. Dies ist rechtens, denn das Wohneigentumsvermittlungsgesetz regelt lediglich die Provisionshöhe, lässt aber offen, wer zu zahlen hat. Dennoch regt sich in einigen Bundesländern wie Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Widerstand gegen diese als ungerecht empfundene Gepflogenheit. Angestrebt wird eine Gesetzesregelung, nach der grundsätzlich das so genannte Bestellerprinzip gelten soll: Derjenige, der den Vermittler beauftragt hat, soll am Ende auch die Leistung des Maklers entlohnen.

In einer Umfrage der Immobilien Zeitung zeigt sich nun, dass auch die Immobilienmakler mit der derzeit geltenden Regelung unzufrieden sind. Lediglich knapp 17 % der Makler – sie stellen mit etwa 30 % der Befragten die größte Teilnehmergruppe – gaben an, dass der Mieter bei der Vermietung von Wohnimmobilien die Provision übernehmen sollte. 11 % nannten den Vermieter. Immerhin 21 % sprachen sich für das Bestellerprinzip als die gerechteste Lösung aus. Favorit ist jedoch die hälftige Aufteilung der Provision auf Mieter und Vermieter: 45 % der Makler wünschen sich eine solche Regelung.

Dieses Ergebnis kann man bei der Interessenvertretung der Immobilienmakler, dem IVD Immobilienverband, nicht teilen. „Eine 50:50-Regelung greift unserer Ansicht nach zu sehr in den Markt ein“, sagt Sue Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD. Dann müsse nämlich gegen alle Marktgesetze auch in Regionen, wo großer Leerstand herrsche, der Mieter den Makler mit entlohnen. Bislang sei dies dort aber meist nicht der Fall. Der IVD plädiert für eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen. Sie stellten, wenn überhaupt, nur bei 30 % der Vermietungen – nämlich dort, wo die Nachfrage viel größer als das Angebot ist – ein Problem dar. Bei den Mietern stößt die Halbe-halbe-Variante anders als bei den an der Umfrage beteiligten Immobilienmaklern auf wenig Gegenliebe: Nur 14 % können sich damit anfreunden. Auch die Alternativen, nach denen der Mieter (10 %) oder Vermieter (14 %) jeweils alleine für die Entlohnung zuständig sein soll, fallen durch. Mit gut 57 % liegt das Bestellerprinzip weit vor allen anderen Lösungen. Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) plädiert klar für das Bestellerprinzip. „Wer den Auftrag gibt, der muss auch bezahlen – und das ist realistischerweise der Vermieter“, erklärt Ulrich Ropertz gegenüber der Immobilien Zeitung. Für den Pressesprecher des DMB ist die Halbe-halbe-Regelung lediglich „ein fauler Kompromiss“ und berücksichtige nicht, dass vor allem der Vermieter dem Makler gegenüber in der stärkeren Position sei: „Der Vermieter hat die Möglichkeit, über die Provision zu verhandeln und zu sagen: ,Zwei Monatsmieten zahle ich nicht, ich gebe Dir nur eine‘, das kann der Mieter nicht.“

Überhaupt keinen Handlungsbedarf in Sachen Provision sieht Alexander Wiech, Sprecher der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund. Zwar seien gerade in den Ballungszentren die Wohnkosten zu hoch, aber statt der Maklerentlohnung sollte sich der Staat lieber um die ständig steigenden Nebenkosten kümmern.

Die Provision soll niedriger sein

Uneinigkeit herrscht naturgemäß auch bei der Frage nach der Höhe der Maklercourtage. Während knapp 72 % der befragten Wohnimmobilienmakler die im Wohnraumvermittlungsgesetz genannten Höchstbeträge von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für angemessen halten, finden dies nur knapp 38 % der übrigen Umfrageteilnehmer. 12 % sagen, dass anderthalb Monatsmieten ausreichen sollten, weitere knapp 34 % sehen die Grenze bereits bei einer Monatsmiete.

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