Berlin (ots) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil bestätigt (Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05), dass die Bewerbung, das Angebot und der Verkauf von Software zur Umgehung des auf CDs oder DVDs eingesetzten Kopierschutzes rechtswidrig ist. An dieses Verbot müssen sich auch Privatpersonen halten. Im vorliegenden Fall hatte ein privater Anbieter auf eBay ein so genanntes Knacktool zum Kauf angeboten und daraufhin im Auftrag mehrerer Musiklabels eine Abmahnung mit der Aufforderung erhalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Betroffene gab die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Anwaltskosten der Musiklabels zu übernehmen.
Das Verfahren ging bis zu dem für Urheberrechtsfragen zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der den Musikunternehmen jetzt Recht gab und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte:
Der Anbieter habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. „Damit hat der BGH eindeutig bestätigt, dass das Verbot des § 95a UrhG eine entscheidende Rolle zum Schutz der Rechteinhaber im digitalen Zeitalter spielt“, sagt Rechtsanwalt Marc Hügel von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, der die Musiklabels in den Vorinstanzen vertreten hatte.
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