Frankfurt (ots) – Weder Mieter noch Immobilienmakler sind  zufrieden mit der Regelung, dass bei der Vermietung von Wohnraum in  aller Regel der Mieter die Maklerprovision zahlt. Dies ergab eine  Umfrage der Immobilien Zeitung (Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag),  an der knapp 1.600 Personen teilgenommen haben.
   In der Regel beauftragt der Wohnungseigentümer bzw. Vermieter  einen Makler damit, Interessenten für Haus oder Wohnung zu finden.  Die Provision hingegen wird in diesen Fällen in aller Regel vom  künftigen Mieter gezahlt. Dies ist rechtens, denn das  Wohneigentumsvermittlungsgesetz regelt lediglich die Provisionshöhe,  lässt aber offen, wer zu zahlen hat. Dennoch regt sich in einigen  Bundesländern wie Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen  Widerstand gegen diese als ungerecht empfundene Gepflogenheit.  Angestrebt wird eine Gesetzesregelung, nach der grundsätzlich das so  genannte Bestellerprinzip gelten soll: Derjenige, der den Vermittler  beauftragt hat, soll am Ende auch die Leistung des Maklers entlohnen.
   In einer Umfrage der Immobilien Zeitung zeigt sich nun, dass auch  die Immobilienmakler mit der derzeit geltenden Regelung unzufrieden  sind. Lediglich knapp 17 % der Makler – sie stellen mit etwa 30 % der Befragten die größte Teilnehmergruppe – gaben an, dass der Mieter bei der Vermietung von Wohnimmobilien die Provision übernehmen sollte. 11 % nannten den Vermieter. Immerhin 21 % sprachen sich für das  Bestellerprinzip als die gerechteste Lösung aus. Favorit ist jedoch  die hälftige Aufteilung der Provision auf Mieter und Vermieter: 45 %  der Makler wünschen sich eine solche Regelung.
   Dieses Ergebnis kann man bei der Interessenvertretung der  Immobilienmakler, dem IVD Immobilienverband, nicht teilen. „Eine  50:50-Regelung greift unserer Ansicht nach zu sehr in den Markt ein“, sagt Sue Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD. Dann müsse nämlich  gegen alle Marktgesetze auch in Regionen, wo großer Leerstand  herrsche, der Mieter den Makler mit entlohnen. Bislang sei dies dort  aber meist nicht der Fall. Der IVD plädiert für eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen. Sie stellten, wenn überhaupt, nur bei 30 % der Vermietungen – nämlich dort, wo die Nachfrage viel größer als das  Angebot ist – ein Problem dar. Bei den Mietern stößt die  Halbe-halbe-Variante anders als bei den an der Umfrage beteiligten  Immobilienmaklern auf wenig Gegenliebe: Nur 14 % können sich damit  anfreunden. Auch die Alternativen, nach denen der Mieter (10 %) oder  Vermieter (14 %) jeweils alleine für die Entlohnung zuständig sein  soll, fallen durch. Mit gut 57 % liegt das Bestellerprinzip weit vor  allen anderen Lösungen. Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) plädiert  klar für das Bestellerprinzip. „Wer den Auftrag gibt, der muss auch  bezahlen – und das ist realistischerweise der Vermieter“, erklärt  Ulrich Ropertz gegenüber der Immobilien Zeitung. Für den  Pressesprecher des DMB ist die Halbe-halbe-Regelung lediglich „ein  fauler Kompromiss“ und berücksichtige nicht, dass vor allem der  Vermieter dem Makler gegenüber in der stärkeren Position sei: „Der  Vermieter hat die Möglichkeit, über die Provision zu verhandeln und  zu sagen: ,Zwei Monatsmieten zahle ich nicht, ich gebe Dir nur eine‘, das kann der Mieter nicht.“
   Überhaupt keinen Handlungsbedarf in Sachen Provision sieht  Alexander Wiech, Sprecher der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und  Grund. Zwar seien gerade in den Ballungszentren die Wohnkosten zu  hoch, aber statt der Maklerentlohnung sollte sich der Staat lieber um die ständig steigenden Nebenkosten kümmern.
   Die Provision soll niedriger sein
   Uneinigkeit herrscht naturgemäß auch bei der Frage nach der Höhe  der Maklercourtage. Während knapp 72 % der befragten  Wohnimmobilienmakler die im Wohnraumvermittlungsgesetz genannten  Höchstbeträge von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen  Umsatzsteuer für angemessen halten, finden dies nur knapp 38 % der  übrigen Umfrageteilnehmer. 12 % sagen, dass anderthalb Monatsmieten  ausreichen sollten, weitere knapp 34 % sehen die Grenze bereits bei  einer Monatsmiete.
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